Satzung für den Verein Deutscher Zuckertechniker

§ 1 Zweck des Vereins

  1. Der Verein Deutscher Zuckertechniker bezweckt die Förderung der technisch-wissenschaftlichen und praktischen Arbeit von wissenschaftlich und technisch gebildeten Beschäftigten in der Zuckerindustrie und für diese Tätige. Dies geschiehtausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage.
  2. Der Verein Deutscher Zuckertechniker unterstützt und pflegt den wissenschaftlichen und technischen Informations- und Meinungsaustausch auf dem Gebiet der Zuckertechnologie und Zuckertechnik im In- und Ausland. Er dient dem guten Zusammenwirken und Zusammenarbeiten auf technisch-wissenschaftlicher Basis.
  3. Dieser Zweck soll z. B. erreicht werden: a) durch Tagungen und Versammlungen, b) durch Veröffentlichungen, c) durch Aufstellen von Preisaufgaben und Anregungen zu Versuchen zur Lösungwissenschaftlich und technisch wichtiger Fragen aus dem Interessenbereich der Zuckerindustrie d) durch Prämierung von wertvollen Arbeiten aus dem Gebiet der Zuckertechnologie und Zuckertechnik, soweit sie in der Zeitschrift „Zuckerindustrie / Sugar Industry“ oder in anderen einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht sind.

§ 2 Geschäftsjahr, Sitz des Vereins

  1. Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
  2. Der Sitz des Vereins ist Braunschweig.

§ 3 Kreis der Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder/jede in der oder für die Zuckerindustrie beschäftigte technisch und/oder wissenschaftlich ausgebildete Mitarbeiter/in werden.

Unter besonderen Umständen kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss Ausnahmen zulassen (zu Ausnahmen siehe § 6, 2).

Voraussetzung in allen Fällen ist, dass der/die Antragstellende an der Lösung der Aufgaben des VDZ interessiert und zu positiver Mitarbeit bereit ist.

§ 4 Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Dieser wird aus dem Kreis der Mitglieder gewählt und setzt sich zusammen aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) den Vorsitzenden der Zweigvereine, c) dem Geschäftsführer, d) einem Mitglied aus der Zulieferindustrie, e) einem ausländischen Mitglied.
  2. Stellvertretender Vorsitzender ist jeweils der Älteste der Vorsitzenden der Zweigvereine.
  3. Sämtliche Vorstandsmitglieder müssen beruflich aktiv tätig sein.
  4. Die Mitglieder des Vorstands zu 1a), c) – e) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus; soweit dabei bare Auslagen entstehen, werden sie auf Antrag erstattet.
  5. Ein Beirat, der maximal aus 6 Mitgliedern bestehen kann, unterstützt und berät den Vorstand bei seinen grundsätzlichen und langfristigen Überlegungen. Die Ernennung der Mitglieder erfolgt einstimmig direkt vom Vorstand für die Dauer von
    3 Jahren, jeweils nach der Wahl des Hauptvorstandes. Die Mitglieder sollen ehemalige VDZ-Vorstandsmitglieder sein, Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vorher durch Zuschrift oder per E-Mail an die Mitglieder einzuberufen ist. Zusätzlich erfolgt die Bekanntgabe in der Zeitschrift „Sugar Industry / Zuckerindustrie“.
  2. Anträge, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, sind spätestens 6 Wochen vorher bei dem Vorsitzenden einzureichen.
  3. Anträge, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben sind, können vom Vorsitzenden zur Beratung und Beschlussfassung gestellt werden. Sie dürfen nicht die Verwendung des Vereinsvermögens oder die Auflösung des Vereins betreffen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, oder wenn es ein Viertel aller Mitglieder beantragt hat, einzuberufen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen genügt die Bekanntgabe in der Zeitschrift „Sugar Industry / Zuckerindustrie“ oder durch Zuschrift an die Mitglieder 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, die die Verwendung des Vereinsvermögens und die Änderung des Vereinszweckes betreffen, bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder (Beschlüsse, die die Auflösung des Vereins betreffen, vgl. § 11).
  6. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  8. a) Erstattung des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr durch den Vorsitzenden und Vorlage der Jahresrechnung durch den Geschäftsführer,
  9. b) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes aufgrund des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  10. c) Wahl zweier Rechnungsprüfer für das neue Geschäftsjahr,
  11. d) Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen, sowie sonstige Anträge, insbesondere, falls sie die Verwendung des Vereinsvermögens und die Änderung des Vereinszweckes betreffen, sowie über die Auflösung des Vereins,
  12. e) Festsetzung des Jahresbeitrages inkl. der Anteile für die Zweigvereine.
  13. Die Teilnahme von Gästen an den Mitgliederversammlungen ist ausschließlich aufgrund einer schriftlichen Einladung möglich. Gäste müssen beim Vorsitzenden des Vereins/Zweigvereins angemeldet werden.
  14. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches insbesondere alle Beschlüsse, die gefasst worden sind, enthalten muss.

§ 6 Aufnahme – Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder, b) Ehrenmitglieder.
  2. Wer dem Verein beizutreten wünscht, meldet sich beim Vorsitzenden des für den Wohnort zuständigen Zweigvereins, füllt den aus dem Internet zu beziehenden Aufnahmeantrag aus und reicht ihn wieder an den Zweigvereins-Vorsitzenden zurück, der im Umlaufverfahren zusammen mit den Vorstandskollegen über die Befürwortung der Aufnahme entscheidet. Auf dem Aufnahmeantrag müssen als Bürgen zwei Vereinsmitglieder laut § 6, 1. angegeben werden. Mindestens ein Bürge muss in der Zuckerindustrie tätig sein. Diese Bürgen müssen vom Aufnahmesuchenden vorher um ihr Einverständnis befragt worden sein und dies durch eigenhändige Unterschrift auf dem Aufnahme-Antrag bestätigen. Soweit der/die Aufnahmesuchende kein abgeschlossenes Studium absolviert hat, muss er/sie eine mindestens dreijährige erfolgreiche chemische oder technische Tätigkeit in der oder für die Zuckerindustrie nachweisen. Bei Aufnahmeanträgen von nicht in der Zuckerindustrie tätigen Bewerbern müssen beide Bürgen selbst in der Zuckerindustrie tätig sein.

Die dem Geschäftsführer zugehenden Anmeldungen werden in der Zeitschrift „Sugar Industry / Zuckerindustrie“ bekannt gegeben. Erfolgt innerhalb sechs Wochen nach der Veröffentlichung kein Einspruch, so gilt die Anmeldung als angenommen; andernfalls entscheidet der Vorstand. Als Beginn der Mitgliedschaft gilt das Datum der Aufnahme-Bestätigung durch den Geschäftsführer. Bei Ablehnung des Antrages braucht keine Begründung angegeben werden.

  1. Alle Mitglieder sollen sich – besonders innerhalb der ersten Jahre nach der Aufnahme – mit Diskussionsbeiträgen, Vorträgen usw. aktiv einbringen.
  2. Die Pflichten der Mitgliedschaft beginnen nach erfolgter Aufnahme des Mitgliedes in den Verein.
  3. Die Rechte der Mitgliedschaft ruhen bei Unterlassung der Zahlung des Jahresbeitrages bis zur erfolgten Zahlung.
  4. Mitglieder erlauben dem Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen Daten in der Vereinsdatenbank zu führen und im Mitgliederverzeichnis zu veröffentlichen
  5. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod,
  6. a) durch Austritt. Die Austritterklärung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Geschäftsführer bis zum 1. Oktober desselben Jahres mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen sein.
  7. b) durch Beschluss des Vorstandes, wenn der Jahresbeitrag nicht bis zum Schluss des Geschäftsjahres bezahlt ist und trotz Mahnung durch eingeschriebenen Brief, der den Hinweis auf das Erlöschen der Mitgliedschaft enthalten muss, nicht innerhalb von 14 Tagen eingeht.
  8. c) durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch den Vorstand, wenn das Verbleiben eines Mitgliedes im Verein dessen Ansehen und Zwecken zuwiderläuft. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Vorstandsbeschluss.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt:

Jahresbeiträge,

Beiträge für die Teilnahme an seinen Veranstaltungen.

  1. Der Jahresbeitrag ist für das laufende Jahr bis zum 1. März an die vom Geschäftsführer zu bezeichnende Stelle spesenfrei zu bezahlen. Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der volle Beitrag zu entrichten.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Tagungsgebühren befreit.
  3. Die mit Mahnungen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Gemahnten.
  4. Kein Mitglied hat während seiner Zugehörigkeit zum Verein oder nach seinem Ausscheiden Ansprüche an das Vereinsvermögen oder auf Vermögensteile, auch nicht auf Rückzahlung von Einlagen oder sonstigen Beiträgen.

§ 8 Veranstaltungen

  1. Zur Erfüllung des Zwecks des Vereins finden regelmäßig Veranstaltungen statt:
  2. a) Tagungen: Diese werden durch die Zweigvereine allein oder in Zusammenarbeit mit dem ESST (European Society for Sugar Technology) durchgeführt. Hierbei steht die gegenseitige Förderung der Mitglieder durch Vorträge und Diskussion über wichtige Fragen der Wissenschaft und Technik im Vordergrund.
  3. b) Gemeinschaftliche Besichtigungen, Vorführungen usw.
  4. Alle Veranstaltungen dienen der Förderung des persönlichen Meinungsaustauschs der Mitglieder untereinander, soweit dies im Rahmen dienstlicher / rechtlicher Einschränkungen möglich ist.
  5. Die Veranstaltungen werden den Mitgliedern durch Zuschrift oder per E-Mail bekannt gemacht. Zusätzlich erfolgt eine Bekanntmachung in der Zeitschrift „Sugar Industry / Zuckerindustrie“ und in anderen einschlägigen Fachzeitschriften.
  6. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist öffentlich. Es gelten bei einer Anmeldung die Bedingungen der Bekanntmachungen.
  7. Die Teilnahme an Veranstaltungen steht auch Gästen offen.
  8. Über jede Veranstaltung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 9 Zweigvereine

  1. Zur Durchführung und Vertiefung der Vereinsarbeit werden Zweigvereine und Ausschüsse gebildet.
  2. Der Vorstand eines Zweigvereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Geschäftsführer sowie einem ausländischen Mitglied.
  3. Die Vorstände der Zweigvereine werden von den Mitgliederversammlungen der Zweigvereine für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Wünscht ein Mitglied einem anderen Zweigverein, als dem für seinen Wohnsitz zuständigen, anzugehören, so teilt es dies dem Vorsitzenden seines bisherigen Zweigvereins mit, der die notwendigen Absprachen mit dem Vorsitzenden des neuen Zweigvereins trifft und den Geschäftsführer informiert.
  5. Es steht jedem Mitglied des VDZ frei, die Versammlungen auch anderer Zweigvereine, als des für ihn zuständigen, zu besuchen.
  6. Im Übrigen gelten für die Zweigvereine sinngemäß die §§ 5 und 10 der Satzung.

§ 10 Geschäftsverkehr

Urkunden und Erklärungen jeder Art, durch welche der Verein verpflichtet werden soll, müssen unter dem Namen des Vereins von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein. Quittungen über Beitragszahlungen werden durch den Geschäftsführer gültig vollzogen.

§ 11 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden, zu der unter Angabe des Zwecks zweimal in dem Veröffentlichungsorgan oder durch persönliche Benachrichtigung der Mitglieder eingeladen wurde, und zwar erstmalig 8 Wochen vorher. Die Auflösung erfolgt, wenn ihr mindestens drei Viertel aller in der Versammlung vertretenen Mitglieder zustimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins steht ein etwa vorhandenes Vermögen einer als gemeinnützig im Sinne des § 17 des Steueranpassungsgesetzes anerkannten Körperschaft zu, die den Verbandszwecken ähnliche Zwecke verfolgt. Den Empfangsberechtigten bestimmt die letzte Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  4. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 12

Die vorstehende Satzung tritt an Stelle der bisher gültigen.

Braunschweig, Mai 2018